Aktuelle Meldungen
BVL-Fachmeldung: Anordnung des Ruhens der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG mit dem Wirkstoff Captan
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat mit Bescheid vom 22. März 2024 das Ruhen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG (005177-00) mit dem Wirkstoff Captan angeordnet. Der Handel mit und die Anwendung des Pflanzenschutzmittels sind damit bis auf Weiteres nicht zulässig.
Hintergrund:
In Malvin WG wurde eine stoffliche Abweichung festgestellt, die nicht von der Zulassung gedeckt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verunreinigung in allen Chargen enthalten ist, die in den letzten Jahren in den Verkehr gebracht wurden. Die Firma UPL Deutschland GmbH, die Malvin WG (800 g/kg Captan) vertreibt, informierte auf ihrer Homepage darüber, dass das Produkt nicht den technischen Spezifikationen der Zulassung entspricht: https://de.upl-ltd.com/News-Details/verkauf-von-malvin-bis-auf-weiteres-gestoppt
Die Anordnung des Ruhens gilt ebenso für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels
- Orefa Captan 80 WG (005177-00/001)
- Malvin 80 WG (005177-00/009)
- Malvin 80 WG (005177-00/013)
- Capone WG (005177-00/013)
- Capone WG (005177-00/015)
Zur BVL-Fachmeldung vom 25.03.2024
Quassiaextrakt MD nach Art. 53 in Hopfen (Hopfenblattlaus) sowie in Kern- und Steinobst (Sägewespen)
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Das BVL gibt die Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Quassiaextrakt MD (Wirkstoff Quassin) in Hopfen gegen Hopfenblattlaus (Phorodon humuli) sowie in Kern- und Steinobst gegen Sägewespen (Symphyta spp.) bekannt.
Die Notfallzulassung wurde für 120 Tage vom 19.03.2024 bis zum 16.07.2024 genehmigt.
Die zugelassene Menge wurde auf 1.950 kg begrenzt, ausreichend für eine Behandlungsfläche im ökologischen Anbau von 220 ha Hopfen, 900 ha Kernobst und 70 ha Steinobst.
BVL-Fachmeldung vom 20.03.2024
BVL-Fachmeldung: Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 28. Mai 2024 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram. Grund für den Widerruf ist, dass die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Metiram nicht erneuert wurde. Für die Pflanzenschutzmittel gilt eine Abverkaufs- und Aufbrauchfrist bis zum 28. November 2024. Diese Fristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2455 und dem Pflanzenschutzgesetz. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Die folgenden Zulassungen werden widerrufen:
- Polyram WG (033986-00)
- Gemüse-Pilzfrei Polyram WG (033986-62)
- COMPO Pilz-frei Polyram WG (033986-63)
Zur BVL-Fachmeldung vom 21.03.2024
BVL-Fachmeldung: Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 30. April 2024 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat. Grund für den Widerruf ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Spirotetramat gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/489 ausläuft. Für die Pflanzenschutzmittel gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Oktober 2024 und eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Oktober 2025. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Die folgenden Zulassungen werden widerrufen:
Zur BVL-Fachmeldung vom 19.03.2024
Naprop 450: Zulassungserweiterung nach Art. 51 in diversen Obst- und Gemüsekulturen sowie in Weinrebe und Tabak
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Das BVL gibt die Erweiterung der Zulassung nach Art. 51 der Verordnung (EG) 1107/2009 für Naprop 450 (00A400-00) in diversen Obst- und Gemüsekulturen sowie in Weinrebe und Tabak bekannt.
- gegen Ackerfuchsschwanz, Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen Klettenlabkraut)
- in Blattkohle (01-027)
- in Blattkohle (ausgenommen Grünkohl) (01-022)
- in Blumenkohl (01-020)
- in Brokkoli (01-021)
- in Erdbeere (Im Ertragsjahr) (01-001)
- in Erdbeere (Nicht im Ertragsjahr) (01-002)
- in Himbeerartiges Beerenobst (01-006)
- in Himbeere, Brombeere (01-003)
- in Johannisbeerartiges Beerenobst (01-005)
- in Kohlrabi (01-023)
- in Kopfkohl (Rot-, Weiß-, Spitz- und Wirsingkohl) (01-018)
- in Rosenkohl (01-019)
- in Tabak (01-008)
- in Weinrebe (01-007)
- gegen Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Klettenlabkraut)
- in Buschbohne und Stangenbohne (01-017)
- in Feldsalat vor dem Pflanzen und mit Einarbeitung (01-013)
- in Feldsalat vor dem Pflanzen (01-014)
- in Feldsalat vor der Saat im Gewächshaus (01-015)
- in Feldsalat vor der Saat (01-016)
- in Rettich und Radieschen (01-026)
- in Rucola-Arten vor dem Pflanzen (01-009)
- in Rucola-Arten vor der Saat (01-010)
- in Rucola-Arten nach der Saat bis zum Auflaufen (01-011)
- in Rucola-Arten im Gewächshaus (01-012)
- in Speiserüben zur Nutzung als Baby-Leaf-Salat (01-025)
- in Stielmus, Rettich, Radieschen, Kohlrübe und Kohlgemüse zur Nutzung als Baby-Leaf-Salat (01-024)
Proman: Zulassungserweiterung nach Art. 51 in Feldsalat gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter
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Das BVL gibt die Erweiterung der Zulassung nach Art. 51 der Verordnung (EG) 1107/2009 für Proman (007932-00) in Feldsalat gegen Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter (ausgenommen Klettenlabkraut) im Freiland (01-001) sowie im Gewächshaus (01-002) bekannt.
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